Was Erben im Todesfall wissen sollten!
1. Testamente sind abzuliefern!
Finden Sie in den Unterlagen des Verstorbenen ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte? Oder haben Sie ein Testament zur Verwahrung erhalten? Dann sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des Ortes, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein Testament bei Gericht oder einem Notar hinterlegt oder beim Zentralen Testamentsregister registriert, dann haben Sie nichts zu veranlassen. Das Nachlassgericht wird von Amtswegen informiert.
2. Wie erfahre ich, dass ich Erbe geworden bin?
Das Nachlassgericht eröffnet das amtlich verwahrte oder abgelieferte Testament oder den Erbvertrag und es informiert die Beteiligten, insbesondere die Erben und Pflichtteilsberechtigten von dem sie betreffenden Inhalt.
3. Wann fällt die Erbschaft an?
Die Erbschaft fällt an Sie als Erben zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen kraft Gesetzes an. Sie als Erbe müssen somit nichts veranlassen. Die Annahme der Erbschaft kann erfolgen durch ausdrückliche Erklärung, durch schlüssiges Verhalten (Umschreibung eines Kontos auf den eigenen Namen) oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist. Sie bedarf auch keiner besonderen Form.
4. Wenn ich die Erbschaft nicht annehmen will, was muss ich dann veranlassen?
Sie wollen, aus welchen Gründen auch immer, nicht Erbe bleiben. Dann müssen Sie die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Beachten Sie, dass die Ausschlagung nur dann rechtzeitig erfolgt ist, wenn die formgerechte Erklärung einem Nachlassgericht vor Fristablauf vorliegt. Es ist also Eile geboten! Sie sollten sich an einen Erbrechtsexperten wenden.
5. Ist mir mein Pflichtteilsanspruch stets sicher, auch wenn ich in einem Testament mit weniger bedacht worden bin?
Achtung: Die Rechtslage hierzu hat sich geändert!
Es ist zu differenzieren: Wenn Ihnen in einem Testament eine geringere Quote als Ihr Pflichtteil zugewendet worden ist, dann können Sie einen sogenannten Zusatzpflichtteil verlangen. In diesem Fall bleibt Ihnen der Pflichtteil erhalten.
Wenn Sie aber einen den Pflichtteil übersteigenden Erbanteil im Testament zugesprochen bekommen haben, jedoch dieser Erbteil mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, so muss man bei Erbfällen seit dem 1. Januar 2010 das Erbe ausschlagen, um sich seinen Pflichtteil zu sichern. Ansonsten muss man die im Testament vorgesehenen Beschränkungen und Belastungen hinnehmen und erhält gegebenenfalls weniger als den Pflichtteil.
Daher sollten Sie schnellstens nach Testamentseröffnung die Rechtslage – wenn Belastungen oder Beschwerungen im Testament angeordnet sind – überprüfen lassen.
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