Wer hat die Kosten für ein Privatgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zu tragen?
Entscheidung: OLG Köln, 16.04.2018, 17 W 39/18
Leitsatz:
Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dem Pflichtteilsberechtigten kann darüber hinaus verlangen, dass der Wert des einer Immobilie ermittelt wird. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last, § 2314 Abs. 2 BGB, und sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe trägt diese Kosten und ist vorschusspflichtig.
Daher kommt eine Erstattung dieser Gutachterkosten bei der Kostenausgleichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht in Betracht.
Sachverhalt:
Der Pflichtteilsberechtigte verklagte den Erben auf Zahlung des Pflichtteilsanspruchs. Während des laufenden Rechtsstreits holten die Beklagten (Erben) ein Privatgutachten ein zur Ermittlung des Wertes einer Eigentumswohnung. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.518,61 € an. Der Rechtsstreit endete vor dem LG Köln mit einem Urteil. Danach haben der Kläger 70 % und die Beklagten 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagten – also die Erben – wollten u. a. die ihnen durch die Einholung des Privatgutachtens entstandenen Kosten für Kostenfestsetzung in diesem Gerichtsverfahren berücksichtigt haben.
Der Kläger verweist darauf, dass ihm als Pflichtteilsberechtigtem ein umfassender Auskunftsanspruch zugestanden habe. Die diesbezüglich angefallenen Kosten seien Nachlassverbindlichkeiten und von den Beklagten als Erben zu tragen.
Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung bezüglich der für die Einholung des Privatgutachtens entstandenen Kosten antragsgemäß durchgeführt. Der sofortigen Beschwerde des Klägers hat sie nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsanalyse:
Das OLG Köln hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin aufgehoben. Nach Ansicht des Senats ist diese zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den Kosten für das eingeholte Privatgutachten um Kosten des Rechtsstreits handelt. Wie das Gericht in seinem Beschluss ausführt, hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, wobei die Wertermittlung des Nachlasses Bestandteil des Auskunftsrechts ist. Die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände erfolgt durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen (vgl. Urteil des BGH vom 19.04.1989 - Iva ZR 85/88), die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last und sind folglich Nachlassverbindlichkeiten.
Demgegenüber fallen die Gutachterkosten nicht dem Nachlass zu Last, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsberechtigter ein Gutachten zur Wertermittlung eigenmächtig erstellen lässt. Die hierfür anfallenden Kosten kann er nicht auf den Nachlass abwälzen. In diesem Fall handelt es sich um Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO, deren Erstattungsfähigkeit davon abhängt, ob die Einholung des Privatgutachtens notwendig war, um der Darlegungspflicht im Prozess Genüge zu tun. Ebenfalls um nach § 91 ZPO zu beurteilende Kosten des Rechtsstreits handelt es sich dann, wenn der Erbe im laufenden Rechtsstreit ein Privatgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zur Wertermittlung zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern.
Nach Dafürhalten stand dem Kläger kraft Gesetzes ein Wertermittlungsanspruch gegen die Beklagten zu, den diese durch Einholung eines Wertermittlungsgutachtens auf Kosten des Nachlasses zu erfüllen hatten. Die dafür angefallenen Kosten unterfallen nicht deshalb der Beurteilung des § 91 ZPO, weil die Beklagten das Privatgutachten erst auf Grund ihrer Verurteilung durch Teilurteil eingeholt haben. Anderenfalls würde dem auskunftspflichtigen Erben die Möglichkeit eröffnet, durch Einholung des Gutachtens erst während des laufenden Rechtsstreits die dafür anfallenden Kosten vom Nachlass fernzuhalten und ggf. sogar Erstattung vom Pflichtteilsberechtigten zu erlangen.
Beraterhinweis:
Wer die Kosten der Verkehrswertermittlung zu tragen hat und wie diese behandelt werden, ist abhängig davon, wer das Privatgutachten einholt und in welchem Stadium.
Holt der Erbe ein Privatgutachten ein, dann gelten folgende Grundsätze:
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit eines zur Ermittlung des Wertes eines Nachlassgegenstandes eingeholten Privatgutachtens ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob die Partei zu dem Zeitpunkt, als sie sich zur Einholung des Privatgutachtens entschloss, diese Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Beschluss des BGH vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11). Dass durch das Privatgutachten der Verlauf des Rechtsstreits beeinflusst wird, ist als Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ausdrücklich abzulehnen. Dies gilt jedenfalls für vorprozessual eingeholte Privatgutachten. Kosten für während des laufenden Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten sind ebenfalls nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, etwa wenn der Partei die nötige Sachkunde fehlt, ordnungsgemäß vorzutragen, aus Gründen der Waffengleichheit, etwa weil der Prozessgegner über eine besondere Sachkunde verfügt oder um auf ein gerichtlicherseits eingeholtes Gutachten adäquat erwidern zu können.
Grundsätzlich sind also die Kosten für ein Verkehrsgutachten Nachlassverbindlichkeiten und daher vom Erben zu tragen. Da sie als Nachlassverbindlichkeiten behandelt werden, vermindern sie den Reinnachlass und somit den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten.
Nur ausnahmsweise sind sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
Holt der Pflichtteilsberechtigte ein Privatgutachten ein, so führt das Gericht aus, dass diese Kosten nicht auf den Nachlass abgewälzt werden können. Diese hat grundsätzlich der Pflichtteilsberechtigte alleine zu tragen.
Diese Kosten können aber in einem Gerichtsverfahren als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO erstattet werden, wenn die Einholung des Privatgutachtens notwendig war, um der Darlegungspflicht im Prozess Genüge zu tun. Ebenfalls um nach § 91 ZPO zu beurteilende Kosten des Rechtsstreits handelt es sich dann, wenn der Erbe im laufenden Rechtsstreit ein Privatgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zur Wertermittlung zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern.
Wie viel dann erstattet wird, hängt von dann von dem Maß des Obsiegens oder Verlierens dieses Gerichtsverfahrens ab.